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Die Regularien für die Notbetreuung haben sich zum 20.04.2020 geändert.

Hier die Berufe, die zur Kritischen Infrastruktur zählen und deren Kinder einen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung haben:

  1. Sektor Energie
  • Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
     
  1. Sektor Wasser, Entsorgung
  • Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
     
  1. Sektor Ernährung, Hygiene
  • Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
     
  1. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
  • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
     
  1. Sektor Gesundheit
  • insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
     
  1. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
  • insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
  • Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
     
  1. Sektor Transport und Verkehr
  • insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
  • Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
  • Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
     
  1. Sektor Medien
  • insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
     
  1. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
  • Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hoch-schulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
  • Gesetzgebung/Parlament
     
  1. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
  • Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag ist unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat, sichergestellt.
  • Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.
  • Der zeitliche Umfang der Notbetreuung wird ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.
  • In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung.

Bitte verwenden Sie den Vordruck zur Notbetreuung!

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