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Liebe Eltern,

die Herbstferien stehen vor der Tür und einige Familien planen sicher in den Ferien zu verreisen. Das Ministerium hat uns dazu in dieser Woche einen Erlass zu den schulrechtlichen Konsequenzen zugesendet, den ich Sie bitte aufmerksam zu lesen und in Ihre Planungen einzubeziehen.

Wir sind bisher als Schule sehr gut durch die Zeit von den Sommer- bis zu den Herbstferien gekommen und wünschen uns, dies mit Ihnen gemeinsam weiter zu schaffen. Dazu gehört eine gute gegenseitige Information, wie wir das bisher auch hatten.

Hier Auszüge aus dem Erlass:

Private Reisen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in Covid-19-Risikogebiete Informationen zu Verpflichtungen bei der Rückkehr nach Deutschland sowie schulrechtlichenund dienstrechtlichenKonsequenzen

Anlage: Merkblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-WestfalenCorona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende

1.Allgemeines

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen auch für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen ergeben. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden. Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.

... Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. ...Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht. Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich... möglicherweise Änderungen ergeben. ...

 2.Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.).Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegensei-tigen Rücksichtnahme in der Schule dar. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungs-maßnahmen) nicht zu sanktionieren. Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. ... Es ist daher unbedingt zu raten, die Einstufung von Risikogebieten im Blick zu behalten und regelmäßig zu prüfen, ob das eigene Urlaubsziel hierzu zählt. 

Hier die Mitteilungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende

Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich weltweit weiter aus. Deutschland konnte diese Pandemie bisher relativ gut bewältigen. Damit das so bleibt, gibt es strenge Vorschriften für Einreisende aus Staaten, die als Corona-Risikogebiete ausgewiesen worden sind. Risikogebiete: Welche Staaten zu Risikogebieten erklärt werden, bestimmt das Robert Koch-Institut zusammen mit verschiedenen Bundesministerien. Entscheidend ist dafür insbesondere die Zahl der in den jeweiligen Ländern registrierten Neuinfektionen. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, sie ist im Internet unter folgendem Link erreichbar: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Quarantäne: Sollten Sie sich in den 14 Tagen vor Ihrer Einreise nach Deutschland in einem der aus-gewiesenen Risikogebiete aufgehalten haben, müssen Sie sich umgehend und auf direktem Weg in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, Ihrer Nachbarn und aller Menschen aus Ihrem Umfeld und ist leider unvermeidbar. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie sich angesteckt haben oder nicht. Während der Quarantäne ist es Ihnen nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Nur so kann es gelingen, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wichtig: Sie sind verpflichtet, das für Sie zuständige Gesundheitsamt umgehend telefonisch oder per E-Mail über Ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet zu informieren. Adressen finden Sie im Inter-net unter https://tools.rki.de/plztool. Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Quarantänepflicht teuer werden kann – in Nordrhein-Westfalen sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich. Ausnahmen von der Quarantänepflicht: Sie können von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreit werden, wenn der so genannte PCR-Test auf SARS-CoV-2 nachweislich negativ ausgefallen ist. Der Test muss allerdings maximal 48 Stunden vor Ihrer Einreise durchgeführt worden sein.Sollten Sie erst nach Ihrer Einreise eine Testung vornehmen lassen wollen, kontaktieren Sie bitte das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses müssen Sie leider in Quarantäne bleiben.Die Pflicht zur Quarantäne gilt im Übrigen nicht, wenn Sie sich auf der Durchreise befinden. Sie müssen Nordrhein-Westfalen jedoch direkt verlassen und dürfen hier nicht übernachten.Verdacht auf Erkrankung: Zu den Symptomen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zählen insbesondere Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust und Atemnot. Sollten Sie diese Anzeichen für eine Erkrankung haben, wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117. Weitere Informationen – auch zur Corona-Einreiseverordnung mit weiteren Details und Ausnahme-regelungen – finden Sie auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus.

 

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