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Hier einige Informationen zu den Aufgaben, die die Lehrer den Schülern übermitteln:

Sind die Schulen verpflichtet, Aufgaben zu stellen?

Die Schulen stellen für die Zeit des Ruhens des Unterrichts den Schülerinnen und Schülern Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung zur Verfügung. QUA-LiS stellt dazu weitere Hilfestellungen derzeit zusammen und den Lehrkräften und Lernenden zeitnah zur Verfügung. Diese Zurverfügungstellung von Aufgaben erfolgt innerhalb der technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Schulen. Daher können sich die Angebote unterscheiden...

Sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, alle Aufgaben zu erledigen oder ist das freiwillig?

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Zeiträumen des Ruhens des Unterrichts aus Infektionsschutzgründen nicht um Ferien handelt, die der Erholung dienen.

Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Die Aufgabenerledigung kann daher erwartet werden. Sie unterstützt die Aufgabenerfüllung der Schule und erleichtert das Erreichen von Bildungszielen nach Wiederaufnahme des Unterrichts. Die Aufgabenerledigung liegt vor diesem Hintergrund im hohen Maße im Eigeninteresse der Schülerinnen und Schüler.

Werden diese Aufgaben benotet?

Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die während der gegenwärtigen Zeit des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben werden – ebenso wie Hausaufgaben – daher in aller Regel nicht benotet. Sie können aber durch die Lehrerinnen und Lehrer überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden.

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